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BGB § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

BGB § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

[ Auszug: Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder d ... ]